Pro:
Der Gesetzgeber verpflichtet Kreditinstitute in § 25c Abs. 2 S. 1 KWG, angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, um Auffälligkeiten im Hinblick auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und betrügerischen Handlungen zu ihren Lasten zu erkennen.
Diese seit dem 21.08.2008 bestehende gesetzliche Pflicht, die oft als kostenträchtiger bürokratischer Aufwand angesehen wurde, ist für Kreditinstitute hilfreich, wenn es darum geht, vor allem die neueren gesetzlichen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz sowie aus § 25c Abs. 1 KWG (Verhinderung betrügerischer Handlungen zu ihren Lasten) zu erfüllen.
Die modernen Datenverarbeitungssysteme, die meistens von externen Anbietern entwickelt und ständig aktualisiert werden, unterstützen Kreditinstitute vor allem bei der Suche nach auffälligen Transaktionen.
Auch wenn dabei in diesem so genannten Monitoring alle Transaktionen gegen die jeweiligen Kunden und bestimmte Indizien geprüft werden, so geschieht das zuerst in anonymisierter Form. Erst wenn sich mehrere Auffälligkeiten durch die Höhe oder eine Vielzahl kleinerer Transaktionen ergeben, „meldet“ das Monitoringsystem den Kunden. Diese Meldung wird immer durch einen oder mehrere Mitarbeiter geprüft. Nur in einigen wenigen Fällen verbleiben dabei Verdachtsfälle, die an den jeweiligen Geldwäschebeauftragten weitergegeben werden, der dann gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreift.
Ohne ein solches EDV-Monitoring wäre jedes Kreditinstitut darauf angewiesen, dass ausschließlich Mitarbeiter alle Auffälligkeiten erkennen. Ein solcher Gedanke ist aber praxisfremd und in der Umsetzung auch kaum zu bewerkstelligen. Angesichts der steigenden Gefährdungen durch Internetkriminalität, Geldwäsche wie auch Terrorismus wäre es auch im Hinblick auf das eigene Image geradezu fahrlässig, wenn man sich einzig auf den Faktor Mensch verlassen würde.
Insofern bietet die gesetzliche Pflicht zum EDV-Monitoring eine gute Möglichkeit, Reputationsschäden etwa durch Geldwäschehandlungen zu vermeiden.
Contra:
Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass Geld, das zur Begehung von Straftaten benutzt worden ist oder den Ertrag von Straftaten bildet, den Tätern entzogen und gegebenenfalls den Opfern zugute kommt. Die Finanzwirtschaft muss sich vor schmutzigem Geld und dem Einfluss krimineller Kartelle hüten. Unsere Gesellschaft muss sich vor dem Missbrauch von Finanztransaktion zur Vorbereitung und Durchführung terroristischer Aktivitäten schützen. Es muss Befugnisse und Mittel geben, um eine wirksame Vorbeugung und erfolgreiche Ermittlungstätigkeit zu gewährleisten. Der Finanzdienstleistungssektor ist schon aus eigenem Integritätsinteresse und im Sinne ethischen Wirtschaftens dazu aufgerufen, hierzu seinen Beitrag zu leisten und tut dies auch.
Man muss sich aber davor hüten, Bedrohungen zu dramatisieren und sachlich zu trennende Bereiche von der Steuerflucht über Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität bis hin zur Terrorismusfinanzierung zu vermischen. Auch heiligt der Zweck, wirtschaftlichen Schaden und gesellschaftliches Unheil abzuwenden, nicht jedes Mittel einer präventiven Gefahrenkontrolle und einer dafür als notwendig behaupteten Informationsbeschaffung. Der Verkehr mit Geld ist nicht per se eine verdächtige Situation, nur weil es schmutziges Geld gibt, und von Finanzdienstleistungsunternehmen geht nicht per se eine Art von Betriebsgefahr aus, weil dort auch schmutzige Gelder fließen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man an einer liberalen Tradition festhält, dass Bürgerinnen und Bürger staatlichen Begehrlichkeiten nach Informationen reserviert begegnen dürfen. Die Grenze zu einem unverfügbaren Bereich von Freiheit verläuft dort – wie das Bundesverfassungsgericht immer wieder in seinen Entscheidungen zum Recht der informationellen Selbstbestimmung hervorhebt –, wo Bürger zum Objekt von eingriffsintensiven und noch dazu heimlichen Ermittlungen werden können, die von einem generalisierten Misstrauen bestimmt sind.
Bei der Verfolgung der Geldwäsche und bei Finanzermittlungen bedarf es also einer ausgewogenen Lösung, wobei insbesondere eine problemsensible Abwägung zwischen Verfolgungsinteresse und grundrechtlich geschützter Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger erfolgen muss.